Ziviler Ungehorsam ist legitim!

„Freiheit bedeutet Aktion. Freiheit kann nur durch Aktion
erlangt werden. Aktion bringt Bewegung, die unter
den Menschen wiederhallt.“

– Hannah Arendt –

Ziviler Ungehorsam ist eine Form (subversiver) politischer Partizipation, deren Wurzeln bis in die Antike zurückreichen. Durch einen symbolischen, aus Gewis-sensgründen vollzogenen, und damit bewussten Verstoß gegen rechtliche Normen zielt die handelnde Person mit einem Akt zivilen Ungehorsams auf die Beseitigung einer Unrechtssituation und betont damit ihr moralisches Recht auf Partizipation. Die Normen können sich durch Gesetze, Pflichten oder auch Befehle eines Staates oder einer Einheit in einem staatlichen Gefüge manifestieren. Durch den symboli-schen Verstoß soll zur Beseitigung des Unrechts Einfluss auf die öffentliche Mei-nungsbildung genommen werden. Die/Der Ungehorsame nimmt dabei bewusst in Kauf, auf Basis der geltenden Gesetze für ihre/seine Handlungen bestraft zu wer-den. Häufig beansprucht er ein Recht auf Widerstand für sich, das sich jedoch von einem verfassungsgemäß gegebenen Widerstandsrecht unterscheidet. Der Per-son, die zivilen Ungehorsam übt, geht es damit um die Durchsetzung von Bürger- und Menschenrechten innerhalb der bestehenden Ordnung, nicht um Widerstand, der auf die Ablösung einer bestehenden Herrschaftsstruktur gerichtet ist. Die Me-thoden und Aktionsformen von zivilem Ungehorsam und Widerstand gleichen sich jedoch in vielen Fällen.

Bekannte Formen des zivilen Ungehorsams sind zum Beispiel Menschenketten, Sitzblockaden oder Besetzungen von Räumen oder Grundstücken.

Baggerbesetzung im Braukohletagebau Welzow Süd, Ende Gelände 2016

Ziviler Ungehorsam als solcher ist im deutschen Recht weder eine Ordnungswid-rigkeit noch ein Straftatbestand. Er äußert sich allerdings in Handlungen, die Ge-setze, Verordnungen oder Verfügungen verletzen. Damit ist nicht der zivile Unge-horsam sanktionierbar, sondern jeweils die konkrete Rechtsverletzung, neben anderen beispielsweise Hausfriedensbruch nach §§ 123 f. StGB, Bedrohung nach § 241 StGB und Sachbeschädigung nach §§ 303 ff. StGB. Störungen gerichtlicher Abläufe können gemäß Verfahrensrecht mit Ordnungsstrafen belegt werden.

Ziviler Ungehorsam ist eine legitime und gewaltfreie Form der Selbstverteidigung und gesellschaftlicher Intervention. Eine gut organisierte und erfolgreich durchge-führte Aktion des gemeinsamen zivilen Ungehorsams kann eine hohe Medienwirk-samkeit erreichen und trifft gerade bei jungen Menschen zunehmend auf Interesse, beispielsweise die Wald-Besetzungen in der Lausitz und im Hambacher Forst, oder die Tagebaubesuche von Ende Gelände.

„Der Widerstand wird fruchten, daran glauben wir ununterbrochen. In diesem Sinne rufe ich euch alle auf, Widerstand zu leisten! Lang lebe die Solidarität der Frauen und der Menschen!“
– Leyla Güven –